Kommunikation & Social Media
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Online-Schlichtungsplattform abgeschaltet: Jetzt Website und AGB anpassen!

Die EU hat die Online-Schlichtungsplattform Ende Juli endgültig abgeschaltet – damit entfällt auch die Pflicht, den Link auf Website, in E-Mails oder AGB anzugeben. Wer jetzt nicht reagiert, riskiert im schlimmsten Fall sogar Abmahnungen. Was jetzt zu tun ist.
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Lesedauer 2 Minuten

Welche Auswirkungen hat die Abschaltung für Unternehmer?

Zum 20. Juli 2025 wurde die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform oder ODR-Plattform für Online Dispute Resolution) der EU-Kommission endgültig abgeschaltet. Über Jahre diente sie als zentrale Anlaufstelle für Verbraucher, um Streitigkeiten aus Online-Geschäften außergerichtlich zu klären. Auch Systemgastronomiebetriebe mit Online-Präsenz waren verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis im Impressum, in den AGB oder in E-Mail-Signaturen vorzuhalten. Mit der Abschaltung entfällt diese Pflicht – und es besteht Handlungsbedarf, um Abmahnrisiken zu vermeiden.

Wie verhält es sich beim Umgang mit dem VSBG?

Trotz der Abschaltung der OS-Plattform bleiben die Informationspflichten gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bestehen. Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, klar und transparent anzugeben, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem nationalen Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Diese Information gehört in Impressum und AGB – unabhängig davon, ob solche Verfahren angeboten werden oder nicht.

Was muss noch beachtet werden?

Für Unternehmen, die in der Vergangenheit wegen fehlender OS-Hinweise abgemahnt wurden und daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, empfiehlt es sich, diese juristisch prüfen zu lassen. Da die Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform entfallen ist, kann in vielen Fällen eine Kündigung oder Anpassung der Erklärung sinnvoll sein.

Fazit

Gerade Betriebe, die Reservierungen, Bestellungen oder Gutscheinverkäufe online abwickeln, waren bisher zur OS-Verlinkung verpflichtet. Die Abschaffung dieser Pflicht stellt eine bürokratische Entlastung dar, ersetzt jedoch nicht die Notwendigkeit, die eigene Rechts- und Datenschutzerklärung regelmäßig zu aktualisieren. Unternehmen sollten ihren Webauftritt daher überprüfen und sicherstellen, dass alle Pflichtangaben nach Telemediengesetz (TMG), Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und VSBG korrekt sind.

Die Entfernung der Hinweise auf die OS-Plattform ist schnell umgesetzt und der Löschaufwand gering. Für Gastronomen und Hoteliers lohnt sich jedoch der Blick aufs Ganze: Die rechtssichere Gestaltung von Website, Buchungsstrecke und E-Mail-Kommunikation bleibt ein entscheidender Baustein, um Abmahnungen vorzubeugen und Vertrauen bei Gästen zu schaffen.

Sie brauchen Hilfe oder haben Fragen?

Wenden Sie sich an unsere Experten – wir unterstützen Sie gern bei den Anpassungen.

Unser Experte

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George Pinon
George-Anthony Pinon ist Datenschutzbeauftragter, Autor und Berater. Nach 11-jähriger Berufserfahrung im Elektronikbereich und als Produktionsleiter unterstützt er seit 2021 als Datenschutzbeauftragter die PRO-DSGVO.