Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inproma Internet Software & Projektmanagement GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inproma Internet Software & Projektmanagement GmbH, Am Hofe 10, 42349 Wuppertal, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 10244, (nachfolgend Inproma genannt) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Inproma und dem Kunden. Inproma erbringt ihre Leistungen zu den nachfolgenden Bedingungen. Das Leistungsangebot umfasst:
- Abo-Leistungen (Teil B): Software-Abonnements (insbesondere Software für Compliance- und Datenschutzmanagement sowie Hinweisgebersysteme), die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter, Datenschutz-Audits sowie Hosting-Leistungen (insbesondere Webhosting, Managed Server und Newsletter-Versand) einschließlich der Registrierung und Verwaltung von Domains;
- Projektleistungen nach Aufwand (Teil C): Beratung und Softwareentwicklung einschließlich der Erstellung, Wartung und technischen Betreuung von Websites und Online-Shops.
Die einzelnen Produkte und ihr Leistungsumfang ergeben sich aus dem Angebot. Die Beschreibung der Leistungen ist entweder im Angebot selbst enthalten oder wird dem Angebot als Anhang beigefügt (nachfolgend jeweils „Leistungsbeschreibung“).
Diese AGB bestehen aus Teil A (Allgemeine Bestimmungen für alle Leistungen), Teil B (Besondere Bedingungen für Abo-Leistungen) und Teil C (Besondere Bedingungen für Leistungen nach Aufwand). Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in folgender Rangfolge: (1) Angebot bzw. Auftragsbestätigung, (2) Auftragsverarbeitungsvertrag, soweit es um den Schutz personenbezogener Daten geht, (3) Leistungsbeschreibung im oder als Anhang zum Angebot, (4) Teil B bzw. Teil C dieser AGB, (5) Teil A dieser AGB, (6) gesetzliche Vorschriften. Zum Datenschutz sind weiterführende Informationen unter dem Datenschutzhinweis online abrufbar.
Teil A: Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich, Änderungsbefugnis, Vertragsinhalt, Wechsel des Vertragspartners
1.1 Inproma erbringt alle Lieferungen und Leistungen für den Kunden ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt Inproma nicht.
1.2 Inproma ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben, geänderter Rechtsprechung oder technischer Weiterentwicklungen erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Kunden verschoben wird. Inproma teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang, gelten die Änderungen als genehmigt; auf diese Folge weist Inproma in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Kunde, ist er berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen; im Übrigen gelten die bisherigen Bedingungen fort.
1.3 Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGBs des Kunden erkennt Inproma nicht an, es sei denn, Inproma hat ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn Inproma in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Vertragsparteien.
1.5 Inproma kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme). Inproma teilt dem Kunden die Vertragsübernahme mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Erfolgt die Übernahme durch einen Dritten, der kein mit Inproma verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung in Textform zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsübernahme kündigen. Bei einer Übernahme durch ein verbundenes Unternehmen besteht dieses Kündigungsrecht nicht. Gesetzliche Übergänge nach dem Umwandlungsgesetz bleiben unberührt.
1.6 Inproma hat das Recht, sich zur Leistungserbringung jederzeit und in beliebigem Umfang Dritter zu bedienen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden gelten für den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern die Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrages (Ziffer 10.3).
2. Leistungspflichten
2.1 Inproma gewährleistet eine Erreichbarkeit ihrer Server und Software-Abonnements am Übergabepunkt (Ausgang des Rechenzentrums) von 99 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster sowie Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Inproma liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht zu erreichen ist. Geplante Wartungsarbeiten führt Inproma nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durch und kündigt sie mit angemessenem Vorlauf an. Inproma kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.
2.2 Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass dem Server dieselbe IP-Adresse für die gesamte Vertragslaufzeit zugewiesen wird.
2.3 Art und Umfang der einzelnen Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
2.4 Der Kunde wählt bei der Bestellung die gewünschten Leistungen und, soweit vorhanden, das jeweilige Leistungspaket aus. Die Kombination von verschiedenen Aktions-Angeboten ist nicht möglich.
2.5 Gerät Inproma mit Leistungsverpflichtungen in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag bzw. bei Dauerschuldverhältnissen zur Kündigung berechtigt, wenn Inproma eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Die Nachfristsetzung muss in Textform erfolgen. Die Nachfrist muss mindestens sechs Wochen betragen.
3. Lizenzvereinbarungen, Urheberrecht
3.1 Nutzungsrechte an Software von Inproma räumt Inproma ausschließlich im Rahmen der Software-Abonnements nach Teil B1 ein. Eine Überlassung von Software zur Installation beim Kunden erfolgt nicht.
3.2 Die Rechte an Arbeitsergebnissen aus Projektleistungen (Beratung, Softwareentwicklung) richten sich nach Ziffer C.7.
3.3 An Unterlagen, die Inproma im Rahmen ihrer Leistungen erstellt oder bereitstellt (z. B. Auditberichte, Vorlagen, Muster, Schulungs- und Beratungsunterlagen), erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist (z. B. gegenüber Aufsichtsbehörden) oder Inproma zugestimmt hat.
3.4 Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von Inproma nicht verändern oder entfernen. Er ist nicht berechtigt, Software von Inproma zu bearbeiten, zurückzuentwickeln oder zu dekompilieren, soweit dies nicht nach § 69e UrhG zwingend zulässig ist, und sie oder Zugänge hierzu Dritten zu vermieten, zu überlassen oder Unterlizenzen zu vergeben.
3.5 Mit Beendigung des jeweiligen Vertrages erlischt das Nutzungsrecht an der Software. Für die Rückgabe von Daten gilt Ziffer B1.7. Die übrigen vertraglichen Nebenpflichten des Kunden bestehen über die Beendigung des Vertrages hinaus fort.
3.6 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 3.1 bis 3.5 geregelten Pflichten hat der Kunde eine Vertragsstrafe zu leisten, deren Höhe Inproma nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann; sie beträgt höchstens 2.500,00 EUR je Verstoß. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
4. Vertragsangebot, Vertragsschluss, Vertragsbeendigung
4.1 Inproma ist berechtigt, den Antrag des Kunden auf Abschluss des Vertrages innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach telefonischer Bestellung oder Absendung der Bestellung durch den Kunden anzunehmen oder abzulehnen.
4.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot von Inproma annimmt oder Inproma eine Bestellung des Kunden bestätigt. Annahme und Bestätigung können in Textform erfolgen, insbesondere per E-Mail, über ein Online-Bestellformular oder durch elektronische Signatur. Eine eigenhändige Unterschrift ist keine Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages; ist im Angebot eine Unterschrift vorgesehen, dient sie ausschließlich Beweiszwecken. Beginnt Inproma mit Zustimmung des Kunden mit der Leistungserbringung, gilt der Vertrag spätestens damit als geschlossen.
4.3 Laufzeit und Kündigung von Abo-Leistungen richten sich nach Teil B, die Beendigung von Projektleistungen nach Teil C. Ist im Angebot ausdrücklich ein Vertrag ohne Mindestlaufzeit vereinbart, kann dieser von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
4.4 Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für Inproma insbesondere dann vor, wenn der Kunde
- trotz einer Sperre nach Ziffer 6.9 und einer weiteren Mahnung länger als 30 Kalendertage nach Beginn der Sperre mit der Zahlung in Verzug bleibt,
- schuldhaft gegen eine der in den Ziffern 3, 8.1, 8.2, 9.1 und 9.5 geregelten Pflichten verstößt,
- trotz Abmahnung innerhalb angemessener Frist Internet-Seiten nicht so umgestaltet, dass sie den in Ziffer 9.6 geregelten Anforderungen genügen,
- schuldhaft gegen die Vergabebedingungen der Domain-Vergabestellen verstößt (Ziffer B5), oder
- Daten von Inproma oder anderer Kunden von Inproma ausspäht oder manipuliert (§§ 202a, 303a StGB).
4.5 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail an buchhaltung@inproma.de). Inproma bestätigt den Eingang der Kündigung und den Beendigungszeitpunkt in Textform.
5. Sperrung, Voraussetzungen und Aufhebung der Sperrung, Kostenerstattung
5.1 Nimmt Inproma eine Sperrung vor, so ist sie zur Sperrung sämtlicher vertragsgegenständlichen Dienste und Leistungen berechtigt. Die Wahl der Sperrmaßnahme liegt insoweit im Ermessen von Inproma. Inproma wird jedoch die berechtigten Belange des Kunden berücksichtigen. Insbesondere wird sie im Falle einer Sperrung, die aufgrund der Inhalte auf dem Webserver erfolgt, dem Kunden deren Abänderung bzw. Beseitigung ermöglichen. Für Domains gilt ergänzend Ziffer B5.5. Durch eine Sperrung wird der Kunde nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die vereinbarten Entgelte zu entrichten. Inproma genügt ihren Mitteilungspflichten, wenn sie die jeweiligen Mitteilungen per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse sendet. Für die Sperrung und für die Aufhebung der Sperrung kann Inproma jeweils ein pauschales Entgelt von 10,00 EUR berechnen („Sperr- und Entsperrgebühr“), es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
5.2 Liegt offensichtlich (=evident) ein Verhalten des Kunden oder ein diesem zurechenbares Verhalten Dritter vor, das gegen geltendes deutsches Recht oder Rechte Dritter verstößt, kann Inproma eine Sperrung (Ziffer 5.1) vornehmen. Inproma setzt den Kunden hierüber in Kenntnis. Inproma kann die Aufhebung der Sperrung davon abhängig machen, dass der Kunde den rechtswidrigen Zustand beseitigt und zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber Inproma abgegeben hat sowie für die Zahlung einer sich hieraus zukünftig etwa ergebenden Vertragsstrafe Sicherheit geleistet hat. Die Höhe der Vertragsstrafe orientiert sich dabei an der Bedeutung des Verstoßes.
5.3 Hält Inproma es für möglich, dass ein Verhalten des Kunden oder ein diesem zurechenbares Verhalten Dritter vorliegt, das gegen geltendes deutsches Recht oder Rechte Dritter verstößt, ist dies jedoch nicht offensichtlich (=evident), setzt Inproma den Kunden unter Angabe des Grundes und unter Androhung der Sperrung in Kenntnis und fordert ihn unter Fristsetzung zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Nimmt Inproma dann dennoch eine Sperrung (Ziffer 5.1) vor, setzt sie den Kunden hiervon in Kenntnis. Inproma kann die Aufhebung der Sperrung davon abhängig machen, dass der Kunde die geforderte Stellungnahme in Textform abgegeben und Sicherheit geleistet hat. Die Höhe der Sicherheit entspricht insoweit der Höhe zu erwartender Kosten von Inproma für den Fall einer Inanspruchnahme von dritter Seite.
5.4 Soweit Inproma von Dritten oder von staatlichen Stellen wegen eines Verhaltens in Anspruch genommen wird, das Inproma zur Sperrung berechtigt, verpflichtet sich der Kunde, Inproma von allen Ansprüchen freizustellen und diejenigen Kosten zu tragen, die durch die Inanspruchnahme oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes entstanden sind. Dies umfasst insbesondere auch die erforderlichen Rechtsverteidigungskosten von Inproma.
6. Preise und Zahlung
6.1 Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Für Leistungen, für die im Angebot kein Preis vereinbart ist, gilt die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Preisliste von Inproma.
6.3 Inproma ist berechtigt, die laufenden Entgelte für Dauerschuldverhältnisse höchstens einmal je Vertragsjahr, erstmals nach Ablauf der Mindestlaufzeit, anzupassen, um gestiegene Kosten für Personal, Rechenzentrum, Lizenzen Dritter und Energie auszugleichen. Inproma teilt die Anpassung mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des bisherigen Entgelts, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen; hierauf weist Inproma in der Mitteilung hin.
6.4 Im Verzugsfall berechnet Inproma Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Für die vorübergehende Sperrung von Leistungen bei Zahlungsverzug gilt Ziffer 6.9. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, berechnet Inproma für jede Mahnung eine Mahngebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Mahngebühren werden auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB angerechnet. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt Inproma vorbehalten.
6.5 Inproma ist berechtigt, im Falle einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes die Entgelte für Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden, ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Umsatzsteuersatzes entsprechend anzupassen.
6.6 Die Fälligkeit der Entgelte für Abo-Leistungen richtet sich nach Teil B (Ziffer B.4), für Leistungen nach Aufwand und Projekte nach Teil C (Ziffer C.4).
6.7 Ändern sich zu einem Zeitpunkt innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Entgelte oder deren Bestandteile (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer), so erfolgt eine separate Abrechnung des Leistungszeitraumes vom Beginn des Abrechnungszeitraumes bis zum Änderungszeitpunkt und des Leistungszeitraumes vom Änderungszeitpunkt bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes.
6.8 Entgelte für Abo-Leistungen und sonstige wiederkehrende Leistungen werden per SEPA-Lastschrift eingezogen. Der Kunde erteilt Inproma hierzu bei Vertragsschluss ein SEPA-Lastschriftmandat und sorgt für ausreichende Deckung seines Kontos. Standardmäßig wird das SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet; auf Wunsch des Kunden kann stattdessen das SEPA-Firmenlastschriftverfahren vereinbart werden. In diesem Fall hinterlegt der Kunde das Mandat vor dem ersten Einzug bei seiner Bank. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann im Angebot eine Zahlung per Überweisung vereinbart werden. Die Vorabankündigung (Pre-Notification) des Einzugs erfolgt mit der Rechnung, spätestens fünf Tage vor dem Einzug. Entgelte für Projektleistungen (Teil C) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, per Überweisung gezahlt. Entgelte für Zusatzleistungen zu Abo-Leistungen, insbesondere für Kundenvorgänge nach Ziffer B2.10, werden ebenfalls per SEPA-Lastschrift eingezogen. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet Inproma eine Rücklastschriftgebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
6.9 Vorübergehende Sperre bei Zahlungsverzug. Ist der Kunde mit der Zahlung von Entgelten für Abo-Leistungen in Verzug und hat er den fälligen Betrag auch 30 Tage nach Fälligkeit und nach einer Zahlungserinnerung, in der die Sperre angekündigt wurde, nicht ausgeglichen, ist Inproma berechtigt, den Zugang zu Software-Abonnements und Hosting-Leistungen vorübergehend zu sperren und die Erbringung weiterer Abo-Leistungen bis zum Zahlungseingang zurückzustellen. Die Sperre ist keine Kündigung; der Vertrag besteht unverändert fort, und die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Entgelte bleibt bestehen. Die Daten des Kunden bleiben während der Sperre erhalten. Inproma hebt die Sperre unverzüglich nach Zahlungseingang auf; eine Sperr- oder Entsperrgebühr nach Ziffer 5.1 wird hierfür nicht erhoben. Bei Hinweisgebersystemen bleibt der Meldekanal für hinweisgebende Personen während der Sperre erreichbar; gesperrt wird nur der Zugang des Kunden zur Fallbearbeitung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer 4.4 bleibt unberührt.
7. Haftung
7.1 Für Schäden haftet Inproma nur dann, wenn Inproma oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Inproma oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von Inproma auf den Schaden beschränkt, der für Inproma bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war, höchstens jedoch auf 500.000 EUR je Schadensfall und insgesamt 1.000.000 EUR für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.2 Die Haftung von Inproma wegen zugesicherter Eigenschaften, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
7.3 Für den Verlust von Daten haftet Inproma nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden (Ziffer 9.4) entstanden wäre. Dies gilt nicht für Daten in Software-Abonnements, deren Sicherung Inproma nach der Leistungsbeschreibung übernommen hat.
7.4 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, ausgenommen Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und nach Ziffer 7.2.
8. Internet-Präsenz, Inhalte von Internet-Seiten
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Internet-Seite eingestellte Inhalte als eigene Inhalte unter Angabe seines vollständigen Namens und seiner Anschrift zu kennzeichnen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine darüber hinausgehende gesetzliche Kennzeichnungspflicht insbesondere nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und § 18 Medienstaatsvertrag bestehen kann. Der Kunde stellt Inproma von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen.
8.2 Der Kunde darf durch die Internet-Präsenz, dort eingeblendete Banner, die Bezeichnung seiner E-Mail-Adresse sowie durch Inhalte, die er in Software-Abonnements einstellt, nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Marken, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, keine pornographischen Inhalte und keine auf Gewinnerzielung gerichteten Leistungen anzubieten oder anbieten zu lassen, die pornographische und/oder erotische Inhalte (z.B. Nacktbilder, Peepshows etc.) zum Gegenstand haben. Der Kunde darf seine Internet-Präsenz nicht in Suchmaschinen eintragen, soweit der Kunde durch die Verwendung von Schlüsselwörtern bei der Eintragung gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter verstößt. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen verspricht der Kunde Inproma die Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe Inproma nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann; sie beträgt höchstens 5.000,00 EUR je Verstoß. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
8.3 Inproma ist nicht verpflichtet, die Internet-Präsenzen des Kunden auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen. Nach dem Erkennen von Rechtsverstößen oder von Inhalten, welche gemäß Ziffer 8.2 oder 9.6 unzulässig sind, ist Inproma berechtigt, die betroffene Leistung zu sperren. Inproma wird den Kunden unverzüglich von einer solchen Maßnahme unterrichten.
9. Pflichten des Kunden
9.1 Der Kunde sichert zu, dass die von ihm an Inproma übermittelten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, Inproma jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von Inproma binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Für Domains gilt ergänzend Ziffer B5.3.
9.2 Der Kunde hat in seine E-Mail-Postfächer eingehende Nachrichten in regelmäßigen Abständen von höchstens vier Wochen abzurufen. Inproma behält sich das Recht vor, für den Kunden eingehende persönliche Nachrichten an den Absender zurückzusenden, wenn die in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Kapazitätsgrenzen überschritten sind. Sollte der Kunde über einen Zeitraum von 2 Monaten über ein E-Mail-Postfach weder E-Mails versenden noch E-Mails von diesem herunterladen, so ist Inproma berechtigt, dieses E-Mail-Postfach zu deaktivieren. Der Kunde kann das betroffene E-Mail-Konto erneut aktivieren.
9.3 E-Mail-Postfächer dürfen ausschließlich für die Abwicklung von E-Mail-Verkehr verwendet werden. Es ist insbesondere strikt untersagt, E-Mail-Postfächer als Speicherplatz für andere Dateien und Daten zu nutzen.
9.4 Der Kunde verpflichtet sich, von Inproma zum Zwecke des Zugangs zu ihren Diensten erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und Inproma unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Sollten infolge eines Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter, Leistungen von Inproma nutzen, haftet der Kunde gegenüber Inproma mit dem Nutzungsentgelt und etwaigen Schadensersatzansprüchen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt, nach jedem Arbeitstag, an dem der Datenbestand durch ihn bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verändert wurde, eine Datensicherung durchzuführen, wobei Daten, die auf den Servern von Inproma abgelegt sind, nicht auf diesen sicherungsgespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Software-Abonnements, soweit Inproma die Datensicherung nach der Leistungsbeschreibung übernimmt. Der Kunde hat eine vollständige Datensicherung, insbesondere vor jedem Beginn von Arbeiten von Inproma oder vor der Installation von gelieferter Hard- oder Software durchzuführen. Der Kunde testet im Übrigen gründlich jedes Arbeitsergebnis aus der Softwareentwicklung auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Arbeitsergebnisses beginnt. Dies gilt auch für Arbeitsergebnisse, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege von Inproma erhält. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beeinflussen können.
9.5 Der Kunde verpflichtet sich, ohne ausdrückliches Einverständnis des jeweiligen Empfängers keine E-Mails, die Werbung enthalten, zu versenden oder versenden zu lassen. Dies gilt speziell dann, wenn die betreffenden E-Mails mit jeweils gleichem Inhalt massenhaft verbreitet werden (sog. „Spamming“). Verletzt der Kunde die vorgenannte Pflicht, so ist Inproma berechtigt, die betroffene Leistung unverzüglich zu sperren.
9.6 Der Kunde ist verpflichtet, seine Internet-Seite so zu gestalten, dass eine übermäßige Belastung des Servers, z.B. durch CGI-Skripte, die eine hohe Rechenleistung erfordern oder überdurchschnittlich viel Arbeitsspeicher beanspruchen, vermieden wird. Inproma ist berechtigt, Seiten, die den obigen Anforderungen nicht gerecht werden, vom Zugriff durch den Kunden oder durch Dritte auszuschließen. Inproma wird den Kunden unverzüglich von einer solchen Maßnahme informieren.
9.7 Der Kunde kann gegenüber Inproma in Textform vorgeben, bis zu welcher Obergrenze ihm monatlich Datentransfervolumen eingeräumt werden soll. Besteht eine solche Vorgabe und wird diese Obergrenze erreicht, ist zusätzlicher Datentransfer im entsprechenden Monat nicht mehr möglich.
9.8 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, darf der Kunde die Hosting-Leistungen Dritten weder entgeltlich noch unentgeltlich zur Verfügung stellen („Reseller-Tätigkeit“). Der Kunde verpflichtet sich im Falle eines schuldhaften Verstoßes zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe Inproma nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann; sie beträgt höchstens 2.500,00 EUR je Verstoß.
10. Datenschutz
10.1 Inproma verarbeitet personenbezogene Daten der Ansprechpartner des Kunden zur Anbahnung, Durchführung und Abrechnung des Vertrages auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO. Einzelheiten, insbesondere zu den Rechten der betroffenen Personen, enthalten die Datenschutzhinweise unter inproma.de/datenschutz.
10.2 Personenbezogene Daten werden nur dann an verbundene Unternehmen oder Dritte weitergegeben, wenn dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder eine andere Rechtsgrundlage besteht.
10.3 Soweit Inproma im Rahmen von Hosting-Leistungen, Software-Abonnements oder Leistungen nach Teil C personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder Zugriff auf solche Daten erhält, schließen die Parteien einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser geht den Regelungen dieser AGB im Hinblick auf den Datenschutz vor. Die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter (Teil B2) ist keine Auftragsverarbeitung.
10.4 Inproma weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Inproma trifft technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO zum Schutz der Daten des Kunden; Zugriffe auf Kundendaten erfolgen nur, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit und die Sicherung der von ihm ins Internet übermittelten und auf Web-Servern gespeicherten Daten trägt der Kunde die Verantwortung, soweit nicht Inproma diese nach der Leistungsbeschreibung oder dem Auftragsverarbeitungsvertrag übernommen hat.
11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Wuppertal. Inproma ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für die von Inproma auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Form von Erklärungen, Unternehmereigenschaft, Salvatorische Klausel, Vertraulichkeit
12.1 Mit Forderungen von Inproma kann der Kunde nur aufrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder Fertigstellungskosten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen zu, die aus dem Vertragsverhältnis mit Inproma resultieren.
12.2 Der Kunde bestätigt mit Abgabe seiner Bestellung, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Inproma ist berechtigt, hierfür geeignete Nachweise zu verlangen, insbesondere Angaben zur Firma und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
12.3 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Erklärungen nach diesem Vertrag, insbesondere Kündigungen, in Textform (§ 126b BGB), z. B. per E-Mail, abgegeben werden können, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
12.4 Sollten Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
12.5 Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Inhalte aus Meldungen, Audits und Kundenvorgängen, vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrages. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten und Pflichten gegenüber Behörden bleiben unberührt.
Teil B: Besondere Bedingungen für Abo-Leistungen
B. Gemeinsame Regelungen für alle Abo-Leistungen
B.1 Abo-Leistungen. Abo-Leistungen im Sinne dieser AGB sind wiederkehrende Leistungen gegen ein laufendes Entgelt, insbesondere Software-Abonnements (B1), die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter (B2), Datenschutz-Audits (B3), Hosting-Leistungen (B4) sowie Domains (B5). Ergänzend gilt Teil A.
B.2 Mindestlaufzeit. Abo-Leistungen werden mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist. Die Laufzeit beginnt mit dem im Angebot genannten Leistungsbeginn, bei Software-Abonnements und Hosting spätestens mit der Bereitstellung der Zugangsdaten.
B.3 Verlängerung und Kündigung. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform (Ziffer 4.5). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (Ziffer 4.4) bleibt unberührt.
B.4 Abrechnung und Fälligkeit. Entgelte für Abo-Leistungen sind, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, halbjährlich im Voraus fällig, also zweimal je Vertragsjahr. Die erste Rate wird mit Aktivierung des Vertrages, also mit Leistungsbeginn nach Ziffer B.2, fällig, jede weitere jeweils zu Beginn des folgenden Halbjahres der Vertragslaufzeit. Einmalige Einrichtungsentgelte werden ebenfalls mit Leistungsbeginn fällig. Der Einzug erfolgt per SEPA-Lastschrift nach Ziffer 6.8.
B.5 Erweiterungen und Reduzierungen. Während der Laufzeit hinzugebuchte Leistungen (z. B. Nutzer, Mandanten, Module, Speicher) werden anteilig für den laufenden Zeitraum berechnet und enden zusammen mit dem Hauptvertrag. Eine Reduzierung des Leistungsumfangs ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums möglich.
B.6 Zusatzleistungen. Soweit in Teil B nichts Abweichendes geregelt ist, insbesondere in Ziffer B2.10, erbringt Inproma Leistungen, die über den im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Umfang der Abo-Leistung hinausgehen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden und rechnet sie nach Aufwand gemäß Teil C ab.
B.7 Preisanpassung. Für die Anpassung der laufenden Entgelte gilt Ziffer 6.3.
B1. Software-Abonnements
B1.1 Gegenstand. Inproma stellt dem Kunden Software als Online-Dienst über das Internet zur Nutzung bereit, insbesondere Software für Compliance- und Datenschutzmanagement sowie Hinweisgebersysteme. Umfang, Module, Anzahl der Nutzer und Mandanten ergeben sich aus dem Angebot und der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Die Software wird auf Servern in Deutschland betrieben.
B1.2 Nutzungsrecht. Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Software über einen Webbrowser im vereinbarten Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Eine Überlassung der Software zur Installation erfolgt nicht. Zugangsdaten sind personenbezogen und dürfen nicht von mehreren Personen gemeinsam genutzt werden.
B1.3 Weiterentwicklung. Inproma entwickelt die Software laufend weiter und ist berechtigt, Funktionen zu ändern, sofern die vereinbarten Kernfunktionen erhalten bleiben und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Wesentliche Änderungen kündigt Inproma rechtzeitig in Textform an.
B1.4 Support. Support wird zu den in der Leistungsbeschreibung genannten Zeiten und über die dort genannten Kanäle erbracht. Schulungen, Einrichtungsarbeiten und individuelle Anpassungen sind nicht Teil des Abonnements, soweit im Angebot nicht ausdrücklich enthalten, und werden nach Teil C abgerechnet.
B1.5 KI-Funktionen. Soweit die Software Funktionen auf Basis künstlicher Intelligenz enthält, kennzeichnet Inproma diese in der Anwendung. KI-generierte Ergebnisse können fehlerhaft sein und sind vom Kunden oder seinen Beratern vor ihrer Verwendung fachlich zu prüfen.
B1.6 Besonderheiten Hinweisgeberschutzsystem. Soweit Inproma ein Hinweisgebersystem bereitstellt, stellt sie einen technischen Meldekanal zur Verfügung. Die Verantwortung für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), insbesondere für die Bearbeitung von Meldungen, Fristen, Folgemaßnahmen sowie Dokumentation und Löschung, verbleibt beim Kunden, sofern Inproma nicht gesondert als Meldestelle oder Ombudsperson beauftragt ist. Inproma gewährleistet, dass Meldungen nur den vom Kunden benannten Personen zugänglich sind, und nimmt Einsicht in Meldungsinhalte nur, soweit dies zur Störungsbeseitigung zwingend erforderlich ist.
B1.7 Vertragsende, Datenexport und Löschung. Inproma exportiert die in der Software gespeicherten Daten des Kunden ausschließlich im Auftrag des Kunden in einem gängigen maschinenlesbaren Format. Der Export ist nicht im Abonnement enthalten und wird nach Aufwand gemäß Teil C vergütet, sofern im Angebot keine Pauschale vereinbart ist. Soweit die Software eine Exportfunktion bereitstellt, kann der Kunde Daten bis zum Ende der Vertragslaufzeit auch selbst exportieren. Ein Exportauftrag kann bis spätestens 30 Tage nach Vertragsende erteilt werden; bis dahin hält Inproma die Daten bereit und löscht sie anschließend, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Datensicherungen werden im regulären Sicherungszyklus überschrieben. Im Übrigen gilt § 7 des Auftragsverarbeitungsvertrages. Beim Hinweisgebersystem hat der Kunde rechtzeitig vor Vertragsende sicherzustellen, dass die nach dem HinSchG aufzubewahrende Dokumentation exportiert ist, gegebenenfalls durch einen Exportauftrag an Inproma.
B2. Externer Datenschutzbeauftragter
B2.1 Gegenstand. Inproma stellt dem Kunden eine fachlich qualifizierte Person als externen Datenschutzbeauftragten im Sinne der Art. 37 bis 39 DSGVO zur Verfügung. Die Benennung erfolgt durch den Kunden in einer gesonderten Benennungsurkunde. Die Mitteilung der Kontaktdaten an die zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 37 Abs. 7 DSGVO) obliegt dem Kunden. Bevollmächtigt der Kunde Inproma in der Benennungsurkunde, nimmt Inproma die Meldung sowie spätere Änderungs- und Abmeldungen in seinem Namen vor; diese Leistung ist im laufenden Abo-Entgelt enthalten.
B2.2 Leistungsumfang. Der Datenschutzbeauftragte nimmt die Aufgaben nach Art. 39 DSGVO wahr. Das laufende Abo-Entgelt umfasst die Benennung und Bereitstellung des Datenschutzbeauftragten, seine Erreichbarkeit als Ansprechpartner für den Kunden, betroffene Personen und Aufsichtsbehörden sowie die im Angebot ausdrücklich genannten Leistungen. Ein Zeitkontingent für die Bearbeitung von Anfragen ist im laufenden Abo-Entgelt nicht enthalten; Kundenvorgänge werden nach Ziffer B2.10 gesondert abgerechnet. Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei und berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Kunden (Art. 38 Abs. 3 DSGVO). Besprechungen, Beratungen und Schulungen finden standardmäßig per Online-Videokonferenz statt; ergänzend steht der Datenschutzbeauftragte per E-Mail und in Notfällen telefonisch zur Verfügung. Termine vor Ort erfolgen nur, wenn sie im Angebot vereinbart sind oder der Kunde sie im Einzelfall wünscht; in diesem Fall werden Reisezeit und Reisekosten gesondert nach Ziffer B2.6 berechnet.
B2.3 Mitwirkung des Kunden. Der Kunde bindet den Datenschutzbeauftragten frühzeitig in alle Fragen des Datenschutzes ein (Art. 38 Abs. 1 DSGVO), gewährt ihm Zugang zu den erforderlichen Informationen und Verarbeitungsvorgängen, benennt in der Benennungsurkunde einen internen Ansprechpartner (Datenschutzkoordinator) und informiert ihn unverzüglich über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sowie über Anfragen von Aufsichtsbehörden und betroffenen Personen.
B2.4 Laufzeit und Beendigung. Für Laufzeit und Kündigung gelten die Ziffern B.2 und B.3 (Mindestlaufzeit 12 Monate, Verlängerung um jeweils 12 Monate, Kündigungsfrist drei Monate). Mit Vertragsende endet die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter; der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig einen neuen Datenschutzbeauftragten zu benennen und die Aufsichtsbehörde zu informieren, soweit nicht Inproma die Abmeldung nach Ziffer B2.1 vornimmt. Eine vorzeitige Abberufung durch den Kunden lässt die Vergütungspflicht bis zum regulären Vertragsende unberührt.
B2.5 Verschwiegenheit. Der Datenschutzbeauftragte ist nach Art. 38 Abs. 5 DSGVO, § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 BDSG zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
B2.6 Gesondert vergütete Leistungen. Nicht im laufenden Abo-Entgelt enthalten und nach Aufwand gemäß Teil C abzurechnen sind, soweit im Angebot nicht anders vereinbart, insbesondere die Bearbeitung von Kundenvorgängen nach Ziffer B2.10, die Begleitung von Verfahren der Aufsichtsbehörde, die Bearbeitung von Datenschutzverletzungen, Schulungen sowie die Erstellung von Dokumentationen. Für Termine vor Ort werden Reisezeit und Reisekosten nach Ziffer C.2 gesondert berechnet; Inproma teilt die voraussichtlichen Kosten vorab mit.
B2.7 Verantwortung. Der Datenschutzbeauftragte berät und überwacht. Die Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und für die Umsetzung von Empfehlungen verbleibt beim Kunden als Verantwortlichem im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
B2.8 Stellvertretung und Wechsel der Person. Inproma benennt dem Kunden neben dem Datenschutzbeauftragten eine fachlich gleichwertig qualifizierte stellvertretende Person, die der Kunde in der Benennungsurkunde mitbenennt. Inproma ist berechtigt, die als Datenschutzbeauftragter tätige Person aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei deren Ausscheiden, durch eine andere fachlich qualifizierte Person zu ersetzen. Bis zur Benennung der neuen Person nimmt die stellvertretende Person die Aufgaben wahr. Inproma teilt den Wechsel in Textform mit und stellt einen vorbereiteten Nachtrag zur Benennungsurkunde zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, die neue Person unverzüglich zu benennen und die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde (Art. 37 Abs. 7 DSGVO) vorzunehmen, soweit nicht Inproma hierzu nach Ziffer B2.1 bevollmächtigt ist.
B2.9 Ablehnung aus wichtigem Grund. Der Kunde kann die vorgeschlagene Person innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform ablehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere fehlende Fachkunde (Art. 37 Abs. 5 DSGVO), ein Interessenkonflikt (Art. 38 Abs. 6 DSGVO) oder begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit. In diesem Fall schlägt Inproma innerhalb von vier Wochen eine andere Person vor. Kann Inproma keine geeignete Person stellen, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Ein darüber hinausgehendes Kündigungsrecht wegen des Personalwechsels besteht nicht.
B2.10 Kundenvorgänge und Abrechnung. Jede Anfrage an den Datenschutzbeauftragten, die eine inhaltliche Bearbeitung erfordert, insbesondere eine Stellungnahme, die Bearbeitung einer Beschwerde, eines Auskunfts- oder sonstigen Betroffenenersuchens, die Prüfung von Verträgen oder Dokumenten oder die Begleitung einer Datenschutzverletzung, löst einen Kundenvorgang aus. Der Kundenvorgang dient der Dokumentation der Tätigkeit und der Abrechnung; der Aufwand wird nach Teil C abgerechnet. Anfragen der Geschäftsleitung oder der vom Kunden in der Benennungsurkunde hierzu berechtigten Personen gelten mit Eingang als Auftrag zur Bearbeitung des Kundenvorgangs bis zu einem Umfang von acht Stunden ohne gesondertes Angebot. Inproma bestätigt den Eingang in Textform und weist dabei auf die Abrechnung nach Aufwand hin. Zeichnet sich ab, dass ein Kundenvorgang mehr als acht Stunden erfordert, holt Inproma vor Fortsetzung der Arbeit die Zustimmung des Kunden in Textform ein. Anfragen betroffener Personen und von Aufsichtsbehörden lösen ebenfalls einen Kundenvorgang aus. Inproma informiert den Kunden unverzüglich über den Eingang. Die Bearbeitung erfolgt unabhängig von einer Beauftragung durch den Kunden, da der Datenschutzbeauftragte hierzu gesetzlich verpflichtet ist; der Aufwand wird ebenfalls nach Teil C abgerechnet. Zeichnet sich bei solchen Kundenvorgängen ein Aufwand von mehr als acht Stunden ab, informiert Inproma den Kunden und teilt den voraussichtlichen weiteren Aufwand mit. Inproma stellt dem Kunden mit jeder Abrechnung eine Aufstellung der Kundenvorgänge und Zeiten zur Verfügung.
B3. Datenschutz-Audit
B3.1 Leistungsumfang. Inproma führt im vereinbarten Umfang je Vertragsjahr Datenschutz-Audits durch. Anzahl, Art (remote oder vor Ort), Prüfgegenstände und Form des Berichts ergeben sich aus dem Angebot.
B3.2 Durchführung. Termine werden zwischen den Parteien abgestimmt. Der Kunde stellt die erforderlichen Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung.
B3.3 Ergebnis. Das Ergebnis wird in einem Auditbericht mit Feststellungen und Empfehlungen dokumentiert. Das Audit ist keine Zertifizierung. Inproma übernimmt keine Gewähr dafür, dass mit dem Audit sämtliche datenschutzrechtlichen Mängel erkannt werden. Die Umsetzung der Empfehlungen obliegt dem Kunden.
B3.4 Nicht abgerufene Leistungen. Audit-Leistungen, die bis zum Ende eines Vertragsjahres aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht abgerufen wurden, verfallen ersatzlos und werden nicht erstattet.
B4. Hosting-Leistungen
B4.1 Ergänzende Regelungen. Für Hosting-Leistungen gelten ergänzend die Ziffern 2, 5, 8 und 9 von Teil A. Für Domains gilt Ziffer B5.
B4.2 Managed Server. Der Umfang der im laufenden Abo-Entgelt enthaltenen Betriebsleistungen (z. B. Aktualisierung von Betriebssystem und Standardsoftware, Überwachung, Datensicherung) sowie Reaktionszeiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Darüber hinausgehende Arbeiten, insbesondere an Anwendungen des Kunden, erbringt Inproma nach vorheriger Abstimmung nach Aufwand gemäß Teil C.
B4.3 Newsletter-Versand. Der Kunde ist für die Empfängerdaten datenschutzrechtlich verantwortlich. Er versendet Newsletter nur an Empfänger, die nachweisbar eingewilligt haben (Double-Opt-in), und stellt Impressum und Abmeldemöglichkeit in jeder Aussendung sicher. Verstöße berechtigen Inproma zur Sperre nach Ziffer 9.5. Für die Verarbeitung der Empfängerdaten gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag (Ziffer 10.3).
B4.4 Datensicherung. Soweit die Leistungsbeschreibung keine Datensicherung durch Inproma vorsieht, gilt Ziffer 9.4.
B5. Domains
B5.1 Vermittlerrolle. Bei der Registrierung und Verwaltung von Domains wird Inproma im Verhältnis zwischen dem Kunden und der jeweiligen Vergabestelle lediglich als Vermittler tätig. Der Vertrag über die Domain kommt zwischen dem Kunden und der Vergabestelle bzw. dem Registrar zustande. Inproma hat auf die Vergabe keinen Einfluss und übernimmt keine Gewähr dafür, dass beantragte Domains zugeteilt werden, frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben.
B5.2 Vergabebedingungen. Die Top-Level-Domains werden von unterschiedlichen, meist nationalen Vergabestellen verwaltet, die jeweils eigene Bedingungen für Registrierung, Verwaltung und Domainstreitigkeiten aufstellen. Diese gelten ergänzend. Für.de-Domains gelten ergänzend die DENIC-Domainbedingungen und die DENIC-Domainrichtlinien.
B5.3 Pflichten des Kunden. Der Kunde garantiert, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt sicher, dass die Angaben zum Domaininhaber, zum administrativen und technischen Ansprechpartner sowie, falls er eigene Nameserver stellt, deren Namen und IP-Adressen richtig und vollständig sind. Änderungen teilt er Inproma unverzüglich mit und bestätigt auf Anfrage innerhalb von 15 Tagen die Richtigkeit der Angaben.
B5.4 Aktivierung. Inproma ist berechtigt, die Registrierung oder Aktivierung einer Domain erst nach Zahlung der hierfür vereinbarten Entgelte vorzunehmen.
B5.5 Sperrung und Registrar-Pflege. Werden gegenüber Inproma Ansprüche wegen einer tatsächlichen oder behaupteten Rechtsverletzung durch die Domain oder die darunter abrufbaren Inhalte geltend gemacht oder ergibt sich ein Sperrgrund aus der Domain selbst, ist Inproma berechtigt, die Domain in die Pflege des Registrars zu stellen und die betroffene Präsenz zu sperren. Ziffer 5 gilt entsprechend. Die Freistellung nach Ziffer 5.4 wirkt auch zugunsten der jeweiligen Vergabestelle und sonstiger in die Registrierung eingeschalteter Personen.
B5.6 Domainverlust und Rückerwerb. Der Kunde zeigt Inproma einen Verlust seiner Domain unverzüglich an. Beabsichtigt er den Rückerwerb von einem Dritten, unterrichtet er Inproma über die Aufnahme und den Stand von Verhandlungen und räumt Inproma ein vorrangiges Recht zum Rückerwerb für den Kunden ein, soweit dies seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt.
B5.7 Laufzeit und Kündigung. Domains, die zu einem Hosting-Vertrag gehören, teilen dessen Laufzeit. Einzeln gebuchte Domains unterliegen den Laufzeitregeln für Abo-Leistungen (Ziffern B.2 und B.3). Wird eine einzelne Domain vor Ende der Laufzeit gekündigt oder aufgrund einer verbindlichen Entscheidung in einer Domainstreitigkeit entzogen, besteht kein Anspruch auf eine unentgeltliche Ersatzdomain und keine Erstattung bereits gezahlter Entgelte, es sei denn, Inproma hat dies zu vertreten.
B5.8 Außerordentliche Kündigung. Kann Inproma die Registrierung einer Domain nach den Bestimmungen der jeweiligen Vergabestelle nicht aufrechterhalten, ist Inproma berechtigt, den Vertrag über diese Domain mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zu kündigen.
B5.9 Vertragsende. Der Kunde kann bis zum Vertragsende den Umzug seiner Domain zu einem anderen Anbieter veranlassen; Inproma stellt hierfür die erforderlichen Autorisierungsdaten bereit. Veranlasst der Kunde keinen Umzug, ist Inproma berechtigt, die Domain nach Vertragsende freizugeben oder in die Pflege des Registrars zu stellen. Spätestens mit der Freigabe erlöschen die Rechte des Kunden aus der Registrierung.
Teil C: Besondere Bedingungen für Leistungen nach Aufwand
C.1 Geltungsbereich. Teil C gilt für die Projektleistungen Beratung und Softwareentwicklung einschließlich der Erstellung, Wartung und technischen Betreuung von Websites und Online-Shops sowie für Zusatzleistungen zu Abo-Leistungen. Projektleistungen werden jeweils als eigenes Projekt auf Grundlage eines Angebots beauftragt; für Zusatzleistungen zu Abo-Leistungen gelten ergänzend die Regelungen in Teil B, insbesondere Ziffer B2.10. Ergänzend gilt Teil A.
C.2 Vergütung. Die Vergütung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand zu den im Angebot genannten Stunden- oder Tagessätzen, hilfsweise nach der jeweils gültigen Preisliste. Die Zeiten werden minutengenau erfasst, je Kundenvorgang bzw. Projekt und Kalendertag zusammengerechnet und einmalig auf volle zehn Minuten aufgerundet; ein Tagessatz umfasst acht Stunden. Reisezeiten werden zum halben Stundensatz, Reisekosten nach der Preisliste berechnet, soweit im Angebot nicht anders vereinbart.
C.3 Aufwandsschätzungen. Im Angebot genannte Aufwände sind unverbindliche Schätzungen, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist. Zeichnet sich ab, dass die Schätzung um mehr als 15 % überschritten wird, informiert Inproma den Kunden unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
C.4 Zahlungsbedingungen. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, wird für Projektleistungen mit Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 30 % des im Angebot geschätzten Auftragswertes fällig. Die Restzahlung wird nach Projektübergabe auf Grundlage des tatsächlichen Aufwands unter Anrechnung der Anzahlung in Rechnung gestellt. Inproma beginnt mit der Leistungserbringung nach Eingang der Anzahlung. Der Schlussrechnung wird ein Leistungsnachweis beigefügt. Zusatzleistungen zu Abo-Leistungen werden ohne Anzahlung monatlich nachträglich abgerechnet. Rechnungen, die nicht per SEPA-Lastschrift eingezogen werden, sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
C.5 Beratung. Beratungsleistungen werden als Dienstleistung erbracht; ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet. Entscheidungen über die Umsetzung von Empfehlungen trifft der Kunde. Inproma erbringt keine Rechtsberatung. Soweit Leistungen rechtliche Fragen berühren, insbesondere im Datenschutzrecht, erfolgen sie als Teil der fachlichen Beratung oder im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten. Ist eine verbindliche rechtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich, weist Inproma den Kunden darauf hin, dass ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen ist.
C.6 Softwareentwicklung. Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner und stellt Anforderungen, Inhalte, Zugänge und Testdaten rechtzeitig zur Verfügung. Die Projektübergabe erfolgt durch Bereitstellung des Arbeitsergebnisses und Mitteilung an den Kunden in Textform. Ist ein Werkerfolg vereinbart, prüft der Kunde das Ergebnis innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe und erklärt die Abnahme oder rügt wesentliche Mängel in Textform; die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel rügt oder das Ergebnis produktiv nutzt. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme, ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und in den Fällen der Ziffer 7.2.
C.7 Nutzungsrechte. Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Zwecke. Rechte an vorbestehenden Komponenten, Bibliotheken und Werkzeugen von Inproma bleiben bei Inproma; der Kunde erhält hieran ein einfaches Nutzungsrecht, soweit dies für die Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Für Open-Source-Komponenten gelten deren Lizenzbedingungen.
C.8 Änderungswünsche. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden nach Aufwand abgerechnet; vereinbarte Termine verschieben sich angemessen.
C.9 Vorzeitige Beendigung. Inproma kann ein Projekt nur aus wichtigem Grund vorzeitig beenden. Kündigt der Kunde ein Projekt, ohne dass ein von Inproma zu vertretender wichtiger Grund vorliegt, behält Inproma den Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. Für den noch nicht erbrachten Teil erhält Inproma eine Entschädigung in Höhe von 10 % des im Angebot geschätzten restlichen Auftragswertes, sofern nicht Inproma einen höheren oder der Kunde einen geringeren Anspruch nachweist. Die Anzahlung wird auf diese Ansprüche angerechnet und verbleibt in dieser Höhe bei Inproma. Kündigt der Kunde aus einem von Inproma zu vertretenden wichtigen Grund, werden nur die bis dahin erbrachten und für den Kunden verwertbaren Leistungen vergütet.