- jahrelange Erfahrung im Bereich Datenschutz
- bundesweiter Mandantenpool
- Team von TÜV-zertifizierten Datenschutzbeauftragten
- Expertenteam aus Juristen und IT‑Forensikern
Gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Vorteile unserer externen Datenschutzbeauftragen
- besitzen umfangreiche Erfahrung und Kenntnisse bei der Umsetzung des Datenschutzes für Schnelltestzentren
- haben selber auf Basis der DSGVO die Schnelltestzentrum-Software Hygiene-Ranger® entwickelt und im Einsatz betreut
- wir sind effizienter und qualifizierter als interner Datenschutzbeauftragte
- der besondere Kündigungsschutz für eigene Mitarbeiter nach § 38 Abs. 2 i.V.m § 6 Abs. 4S. 2 und 3 BDSG (Benennungspflicht bei Schnelltestzentren Art. 37 DSGVO Abs. 1 lit. c und Artikel 9 DSGVO Abs. 1) greift nicht
Wer profitiert vom Datenschutz im Schnelltestzentrum?
Bürger
- können sicher sein, dass mit ihren sensiblen Gesundheitsdaten verantwortungsbewusst umgegangen wird
Schnelltestzentren
- können die eigenen Mitarbeiter weiterhin gemäß ihrer Qualifikation einsetzen
- konzentrieren sich auf ihr Kerngeschäft
- haben weniger Verwaltungsaufwand
- haben einen qualifizierten Ansprechpartner, wenn von Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Datenschutzbehörde Kundendaten angefordert werden
Stadt, Gesundheitsamt und Kassenärztliche Vereinigung
- haben einen direkten Ansprechpartner im Fall von Fragen zum Datenschutz in der Schnellteststation
- unkomplizierte und schnelle Abwicklung
Prüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen gestartet
Seit am 1. Juli 2021 die derzeit gültige Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten ist, prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen wie unter Paragraph § 7a „Abrechnungsprüfung“ aufgeführt die „Plausibilität der Abrechnungen – bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer und die jeweilige sonstige abrechnende Stelle nach § 7, einschließlich der abgerechneten Sachkosten nach § 11 und der Kosten nach § 13.“ Dies bedeutet, dass Betreiber von Schnelltestzentren in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit ein entsprechendes Schreiben ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in Briefkasten oder Mail-Postfache vorfinden werden. Durch die Gültigkeit der Coronavirus-Testverordnung in ihrer derzeitigen Form seit dem 1. Juli gelten die Bescheide nur für die Daten, die nach dem 30. Juni 2021 erfasst wurden.
Was ist zu tun?
Schieben Sie das Thema Datenschutz insbesondere die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht mehr vor sich her. Das Ignorieren oder das Aufschieben von Auskunftsersuchungen kann zu erheblichen Bußgeldern und strafrechtlicher Verfolgung führen.
Wenn Sie bereits einen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, leiten Sie Anfragen zur Weitergabe von personenbezogenen Daten an ihn weiter und stimmen Sie den Vorgang ab.
Sollten Sie noch keinen Datenschutzbeauftragten für das Testzentrum bestimmt haben, ist eine sofortige Bestellung notwendig – Schnelltestzentren müssen wegen der Verarbeitung sensibler, personenbezogener Daten immer einen DSB beauftragen.
Als Geschäftsführer oder Inhaber sind sie für den Datenschutz in Ihrem Schnelltestzentrum verantwortlich und müssen nachweisen, dass Sie sich regelmäßig über das Thema Datenschutz informieren.
Unsere Leistungspakete im Überblick
Leistungspaket PRO-DSGVO Standard
- externer Datenschutzbeauftragter für Unternehmen mit max. 10 Mitarbeitern
- Nutzung der Datenschutzmanagement-Software PRO-DSGVO guide
- Versand regelmäßiger Info-Mailings und Bereitstellung übersichtlicher DSGVO Dossiers inklusive Musterformularen und Whitepaper zum Zwecke der Informationspflicht
Leistungspaket PRO-DSGVO Profi
- externer Datenschutzbeauftragter für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern
- Nutzung der Datenschutzmanagement-Software PRO-DSGVO guide
- Versand regelmäßiger Info-Mailings und Bereitstellung übersichtlicher DSGVO Dossiers inklusive Musterformularen und Whitepaper zum Zwecke der Informationspflicht