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IT-Anwendungen

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Updates zu Microsoft 365, Recht auf Löschung, E-Mail Marketing und Transparenzregister

Die folgenden Meldungen bieten einen übersichtlichen Einblick in Neuigkeiten rund um den Datenschutz. Ob Fristablauf, FAQ oder Orientierungshilfe – Datenschutzbeauftragte und Verantwortliche sollten die folgenden Informationen sorgfältig durchlesen.
Mikey Harris
Lesedauer 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Recht auf Löschung

Datenverwaltung und eben auch die Löschung derselben stellt in allen Betrieben einen großer Bestandteil bei der Umsetzung des Datenschutzes dar. Wir haben in zahlreichen Beiträgen Informationen und Hilfestellungen für Sie zusammengetragen, die Sie in unserem Dossier zur Datenlöschung finden. 

Gerade zu Pandemiezeiten, wo vermehrt Daten erfasst und verwaltet werden mussten, steht auch das Recht auf Löschung aus dem Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung wieder im Mittelpunkt. Doch eben jenes Recht ist extrem komplex, da nicht jedem Gesuch auf Löschung ohne Hinterfragung nachgekommen werden darf. Mitunter stehen Speicher- und Aufbewahrungspflichten der Löschung klar entgegen, Ausnahmetatbestände werfen fragen auf und auch die Umsetzung der Löschung sorgt häufig für viele Fragen. Die Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat aus diesem Grund ein ausführliche Orientierungshilfe zum Thema „Recht auf Löschung“ publiziert und erläutert wichtige Antworten anhand nachvollziehbarer Beispiele. Auch wenn der Fokus auf Behörden liegt, können die praktischen Tipps auch im eigenen Betrieb angewendet werden. 

Fragen und Antworten zu Microsoft 365

In zahlreichen Betrieben kommen die Anwendungen von Microsoft 365 zum Einsatz. Die Schwierigkeiten hinsichtlich der DSGVO haben wir bereits in unserem Dossier rund um Microsoft  erläutert. Um bei rechtlichen Unsicherheiten eine Stütze zu bieten, hat das LfDI Rheinland-Pfalz nun zahlreiche Fragen und Antworten zu Microsoft 365 zusammengestellt und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Neben Antworten zur Nutzung und den damit verbundenen Risiken werden auch Maßnahmen für einen (nahezu) datenschutzkonformen Einsatz vorgestellt.

Frist für den Eintrag ins Transparenzregister

Das Transparenzregister wurde 2017 zusammen mit dem Geldwäschegesetz eingeführt und soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dazu werden die Daten wirtschaftlich Berechtigter erfasst und in das Transparenzregister übernommen. Das Bundesverwaltungsamt erläutert hier die Details und gibt auch Informationen darüber, wer zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt. 

Am 30. Juni 2022 ist die Frist zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten, in diesem Fall Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften, abgelaufen. Aktiengesellschaften, SE, und Kommanditgesellschaften auf Aktien mussten sich bereits bis zum 31. März 2022 eintragen. Für alle verbleibenden wirtschaftlich Berechtigten gilt die Frist bis zum 31. Dezember 2022. Weitere Fragen und Antworten finden Sie in diesem FAQ des Bundesverwaltungsamtes.

E-Mail Marketing

E-Mails mit werblichem Inhalt dürfen nur nach vorangegangener Einwilligung versendet werden. Wer jedoch Bestandskunden und -kundinnen über Neuigkeiten und Angebote informieren möchte, darf dies nach § 7 Abs. 3 UWG auch ohne ausdrückliche Genehmigung tun. Voraussetzung ist an dieser Stelle, dass bei der Angabe der E-Mail-Adresse die Möglichkeite gegeben wurde, der Nutzung für Werbezwecke zu widersprechen. Während viele Webshops diesem Anspruch mit dem Hinweis auf das Widerrufsrecht inkl. Angabe einer Kontaktadresse genügen wollen, hat der LfD Niedersachsen in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht nun auf eine datenschutzkonforme Ausgestaltung verwiesen, die über diese Praxis hinausgehen. So soll nicht mehr nur der Hinweis genügen, sondern auch eine Checkbox in den Bestellvorgang integriert werden, durch deren Auswahl der Kunde aktiv der Verwendung seiner E-Mail Adresse zu Werbezwecken widersprechen kann. Hierbei wird auf Artikel 12 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung Bezug genommen, nach dem die Ausübung der Rechte nach Art. 15-22 DSGVO für die betroffene Person zu vereinfachen ist.

Wer sich auf der sicheren Seite wissen will und Abmahnungen wegen widerrechtlich versandter Werbe-Mails keine Chance geben will, sollte der Empfehlung der LfD Niedersachsen folgen und die entsprechende Checkbox einbauen.

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