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Checkliste für die Installation einer DSGVO-konformen Videoüberwachung

Wer eine Videoüberwachungs-Anlage installieren möchte, sollte zur Wahrung des Datenschutzes vorab einige Fragen klären. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat eine praktische Checkliste zusammengestellt.
Lesedauer 2 Minuten
  1. Welche Bereiche sollen überwacht werden? Z.B.:
    – öffentlicher Raum (z.B. Kundenbereiche);
    – Mitarbeiterräume;
    – öffentliche Flächen (z.B. Gehwege)
     
  2. Welcher Zweck wird mit der (jeweiligen Videokamera verfolgt? Dient die Überwachung einem berechtigten Interesse? Besteht eine Gefährdungslage und auf welche Tatsachen, z.B. Vorkommnisse in der Vergangenheit, gründet sich diese?
     
  3. Wurde der Zweck der Videoüberwachung dokumentiert?
     
  4. Warum ist die Videoüberwachung geeignet, den festgelegten Zweck zu erreichen?
     
  5. Warum ist die Videoüberwachung erforderlich und warum gibt es keine milderen Mittel, die für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen weniger einschneidend sind?
     
  6. Welche schutzwürdigen Interessen der Betroffenen haben Sie mit welchem Ergebnis in die Interessenabwägung einbezogen?
     
  7. Ist eine Beobachtung der Bilder auf einem Monitor ohne Speicherung der Bilddaten ausreichend? Wenn nein, warum nicht?
     
  8. Sofern die Bilder gespeichert werden, wann werden die Aufnahmen gelöscht? Werden die Aufnahmen länger als 72 Stunden gespeichert? Wie begründen Sie die spätere Löschung?
     
  9. Zu welchen Zeiten erfolgt die Videoüberwachung und wer hält sich üblicherweise zu dieser Zeit im überwachten Bereich auf?
     
  10. Wenn eine Videoüberwachung rund um die Uhr erfolgt, warum ist dies erforderlich bzw. warum kann sie nicht zeitlich eingeschränkt werden, z.B. auf außerhalb der Geschäftszeiten oder die Nachtstunden?
     
  11. Werden bestimmte Bereiche der Überwachung ausgeblendet oder verpixelt? Wenn nein, warum nicht?
     
  12. Über welche technischen Möglichkeiten verfügt die Videokamera und welche hiervon sind für die Überwachung nicht erforderlich und ggfs. zu deaktivieren?
    – hinsichtlich der Ausrichtung, z.B. schwenkbar oder variabel, Dome-Kamera
    – bezüglich der Funktionalität, z.B. Zoomobjektive, Funkkameras, Audiofunktion, Fernzugriff
     
  13. Wurde eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DS-GVO durchgeführt? Wenn nein, warum ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht erforderlich?
     
  14. Wird auf die Videoüberwachung so hingewiesen, dass betroffene Personen vor Betreten des überwachten Bereichs den Umstand der Beobachtung erkennen können? Beinhaltet der Hinweis alle wesentlichen Informationen?
     
  15. Wurde daneben ein umfassender Hinweis erstellt und wo können Betroffene diesen erhalten?
     
  16. Unter welchen Voraussetzungen und durch wen wird Einsicht in die Aufnahmen genommen? Ist die Protokollierung aller Zugriffe sichergestellt? Wurden die zugriffsberechtigten Personen auf das Datengeheimnis verpflichtet?
     
  17. Wurden die technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten nach Art. 25 und Art. 32 DS-GVO getroffen und dokumentiert?
     
  18. Sofern hier relevant: Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat und wurde mit diesem eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung abgeschlossen?

 

Bitte beachten Sie, dass die aufgelisteten Fragen nicht abschließend sind und dass eine Befassung mit diesen Fragen nicht automatisch zur Zulässigkeit der Videoüberwachung führt. Bei offenen Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Ansprechpartner der PRO-DSGVO.

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