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Basiswissen

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Selbstauskünfte von Mietinteressenten

Bezahlbarer und zugleich ansprechender Mietraum ist heiß begehrt – Makler können sich die zukünftigen Mieter aus zahlreichen Bewerbern aussuchen. Zur Erleichterung des Auswahlverfahrens gehören sogenannte Selbstauskünfte schon zum Standard. Doch was muß ich angeben und welche Informationen dürfen eigentlich gar nicht abgefragt werden?
Tierra Mallorca, Unsplash
Lesedauer 2 Minuten

Was ist eine Selbstauskunft?

Eine Mieter-Selbstauskunft soll Makler und Vermieter dabei helfen, den idealen Mieter für das eigene Objekt zu finden. In einem Fragebogen, der häufig bereits vor der Vereinbarung eines Besichtigungstermins an Interessenten verschickt wird, werden teils zahlreiche Informationen abgefragt. Die Mieter-Selbstauskunft ist nicht die Selbstauskunft der Schufa oder die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Während erstere die finanzielle Zuverlässigkeit dokumentiert, belegt die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung durch ein Schreiben des vorigen Vermieters, dass die Miete immer vollständig und zeitgemäß entrichtet wurde.

Welche Abfragen machen Sinn und sind gestattet?

Es muss seitens des Maklers darauf geachtet werden, dass die Fragen zum entsprechenden Zeitpunkt relevant sind – so muss zwischen dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch den Interessenten und dem Zeitpunkt kurz vor Abschluss eines Mietvertrages unterschieden werden. Wer lediglich Interesse an einer Wohnung oder einem Haus zeigt, muß noch keine Auskunft  über Beruf oder Einkommen geben. Erst bei bestehendem Interesse nach Besichtigung sind Fragen zu den einziehenden Personen, Gehalt und Beruf angebracht. Tatsächlich ist unmittelbar vor Vertragsabschluss auch die Vorlage der Selbstauskunft einer Auskunftei gestattet.

Während des Prozesses der Wohnungsfindung müssen Mieter mit folgenden Fragen rechnen und diese wahrheitsgemäß beantworten, da sie das (zukünftige) Mietverhältnis betreffen:

  •     Angaben zur Person wie Name und bisherige Anschrift
  •     Angaben zu Arbeitgeber, Beruf und Gehalt (netto)
  •     Vermögensauskunft der letzten 3 Jahre
  •     Anzahl der zukünftigen Bewohner und ggf, Haustiere. Hierbei müssen Kleintiere nicht genannt werden
  •     Auskunft zu einem Verbraucherinsolvenzverfahren in den letzten 5 Jahren

Was muß ich nicht angeben?

Interessenten müssen keine Fragen zur Familienplanung oder ihren Hobbies angeben. Außerdem gelten nach Artikel 9 und 10 der DSGVO Fragen zu folgenden Angaben als unzulässig:

  •     Politische Meinung
  •     Religion
  •     Herkunft
  •     Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft
  •     Gesundheitsdaten und sexuelle Orientierung
  •     Strafrechtliche Verurteilungen

Wo greift der Datenschutz?

In diesem Fall kommen Zweckbindung, Datenminimierung und das Recht auf Löschung zum Einsatz. So dürfen Daten nur für einen eindeutigen Zweck, in diesem Fall den Vertragsabschluss, erhoben und gespeichert werden und auch nur in erforderlichem Maß. Wenn der Mietvertrag gar nicht erst zustande kommt oder nach seiner Beendigung und dem Ausgleich aller offenen Zahlungen müssen nach Artikel 17 der DSGVO alle Daten gelöscht werden.

Sie haben Fragen zum Datenschutz in Ihrem Betrieb? Wir helfen Ihnen gerne!

Unser Experte

Matti Fiedler
Matti Fiedler
Matti Fiedler ist TÜV-zertifizierter Nachhaltigkeitsmanager und Datenschutzbeauftragter. Er begleitet Unternehmen beim Aufbau ihrer Datenschutz- und Nachhaltigkeitsmanagement-Systeme und unterstützt bei komplexen regulatorischen Anforderungen. Neben seiner Arbeit absolviert Matti sein Masterstudium in Wirtschaftsinformatik und weiß daher um die Bedeutung des Datenmanagements in Unternehmen.