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  1. KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
    1. Artikel 1 Gegenstand und Ziele
    2. Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich
    3. Artikel 3 Räumlicher Anwendungsbereich
    4. Artikel 4 Begriffsbestimmungen
  2. KAPITEL II - Grundsätze
    1. Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
    2. Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
    3. Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung
    4. Artikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
    5. Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
    6. Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
    7. Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
  3. KAPITEL III - Rechte der betroffenen Person
    1. Abschnitt 1 - Transparenz und Modalitäten
      1. Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
    2. Abschnitt 2 - Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
      1. Artikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
      2. Artikel 14 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
      3. Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
    3. Abschnitt 3 - Berichtigung und Löschung
      1. Artikel 16 Recht auf Berichtigung
      2. Artikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
      3. Artikel 18 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
      4. Artikel 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
      5. Artikel 20 Recht auf Datenübertragbarkeit
    4. Abschnitt 4 - Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
      1. Artikel 21 Widerspruchsrecht
      2. Artikel 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
    5. Abschnitt 5 - Beschränkungen
      1. Artikel 23 Beschränkungen
  4. KAPITEL IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
    1. Abschnitt 1 - Allgemeine Pflichten
      1. Artikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
      2. Artikel 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
      3. Artikel 26 Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
      4. Artikel 27 Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
      5. Artikel 28 Auftragsverarbeiter
      6. Artikel 29 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
      7. Artikel 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
      8. Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
    2. Abschnitt 2 - Sicherheit personenbezogener Daten
      1. Artikel 32 Sicherheit der Verarbeitung
      2. Artikel 33 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
      3. Artikel 34 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
    3. Abschnitt 3 - Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
      1. Artikel 35 Datenschutz-Folgenabschätzung
      2. Artikel 36 Vorherige Konsultation
    4. Abschnitt 4 - Datenschutzbeauftragter
      1. Artikel 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
      2. Artikel 38 Stellung des Datenschutzbeauftragten
      3. Artikel 39 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
    5. Abschnitt 5 - Verhaltensregeln und Zertifizierung
      1. Artikel 40 Verhaltensregeln
      2. Artikel 41 Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
      3. Artikel 42 Zertifizierung
      4. Artikel 43 Zertifizierungsstellen
  5. KAPITEL IX - Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
    1. Artikel 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
    2. Artikel 86 Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
    3. Artikel 87 Verarbeitung der nationalen Kennziffer
    4. Artikel 88 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
    5. Artikel 89 Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
    6. Artikel 90 Geheimhaltungspflichten
    7. Artikel 91 Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
  6. KAPITEL V - Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
    1. Artikel 44 Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
    2. Artikel 45 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
    3. Artikel 46 Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
    4. Artikel 47 Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
    5. Artikel 48 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
    6. Artikel 49 Ausnahmen für bestimmte Fälle
    7. Artikel 50 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
  7. KAPITEL VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden
    1. Abschnitt 1 - Unabhängigkeit
      1. Artikel 51 Aufsichtsbehörde
      2. Artikel 52 Unabhängigkeit
      3. Artikel 53 Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
      4. Artikel 54 Errichtung der Aufsichtsbehörde
    2. Abschnitt 2 - Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
      1. Artikel 55 Zuständigkeit
      2. Artikel 56 Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
      3. Artikel 57 Aufgaben
      4. Artikel 58 Befugnisse
      5. Artikel 59 Tätigkeitsbericht
  8. KAPITEL VII - Zusammenarbeit und Kohärenz
    1. Abschnitt 1 - Zusammenarbeit
      1. Artikel 60 Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
      2. Artikel 61 Gegenseitige Amtshilfe
      3. Artikel 62 Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
    2. Abschnitt 2 - Kohärenz
      1. Artikel 63 Kohärenzverfahren
      2. Artikel 64 Stellungnahme Ausschusses
      3. Artikel 65 Streitbeilegung durch den Ausschuss
      4. Artikel 66 Dringlichkeitsverfahren
      5. Artikel 67 Informationsaustausch
    3. Abschnitt 3 - Europäischer Datenschutzausschuss
      1. Artikel 7 Vertraulichkeit
      2. Artikel 68 Europäischer Datenschutzausschuss
      3. Artikel 69 Unabhängigkeit
      4. Artikel 70 Aufgaben des Ausschusses
      5. Artikel 71 Berichterstattung
      6. Artikel 72 Verfahrensweise
      7. Artikel 73 Vorsitz
      8. Artikel 74 Aufgaben des Vorsitzes
      9. Artikel 75 Sekretariat
  9. KAPITEL VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
    1. Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
    2. Artikel 78 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
    3. Artikel 79 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
    4. Artikel 80 Vertretung von betroffenen Personen
    5. Artikel 81 Aussetzung des Verfahrens
    6. Artikel 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz
    7. Artikel 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
    8. Artikel 84 Sanktionen
  10. KAPITEL X - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
    1. Artikel 92 Ausübung der Befugnisübertragung
    2. Artikel 93 Ausschussverfahren
  11. KAPITEL XI - Schlussbestimmungen
    1. Artikel 94 Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
    2. Artikel 95 Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
    3. Artikel 96 Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
    4. Artikel 97 Berichte der Kommission
    5. Artikel 98 Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
    6. Artikel 99 Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 60

(1)   Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.

(2)   Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

(3)   Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.

(4)   Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 für die Angelegenheit ein.

(5)   Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.

(6)   Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.

(7)   Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.

(8)   Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.

(9)   Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.

(10)   Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.

(11)   Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 zur Anwendung.

(12)   Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Artikel geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.

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