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  1. KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
    1. Artikel 1 Gegenstand und Ziele
    2. Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich
    3. Artikel 3 Räumlicher Anwendungsbereich
    4. Artikel 4 Begriffsbestimmungen
  2. KAPITEL II - Grundsätze
    1. Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
    2. Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
    3. Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung
    4. Artikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
    5. Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
    6. Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
    7. Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
  3. KAPITEL III - Rechte der betroffenen Person
    1. Abschnitt 1 - Transparenz und Modalitäten
      1. Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
    2. Abschnitt 2 - Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
      1. Artikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
      2. Artikel 14 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
      3. Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
    3. Abschnitt 3 - Berichtigung und Löschung
      1. Artikel 16 Recht auf Berichtigung
      2. Artikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
      3. Artikel 18 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
      4. Artikel 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
      5. Artikel 20 Recht auf Datenübertragbarkeit
    4. Abschnitt 4 - Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
      1. Artikel 21 Widerspruchsrecht
      2. Artikel 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
    5. Abschnitt 5 - Beschränkungen
      1. Artikel 23 Beschränkungen
  4. KAPITEL IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
    1. Abschnitt 1 - Allgemeine Pflichten
      1. Artikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
      2. Artikel 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
      3. Artikel 26 Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
      4. Artikel 27 Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
      5. Artikel 28 Auftragsverarbeiter
      6. Artikel 29 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
      7. Artikel 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
      8. Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
    2. Abschnitt 2 - Sicherheit personenbezogener Daten
      1. Artikel 32 Sicherheit der Verarbeitung
      2. Artikel 33 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
      3. Artikel 34 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
    3. Abschnitt 3 - Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
      1. Artikel 35 Datenschutz-Folgenabschätzung
      2. Artikel 36 Vorherige Konsultation
    4. Abschnitt 4 - Datenschutzbeauftragter
      1. Artikel 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
      2. Artikel 38 Stellung des Datenschutzbeauftragten
      3. Artikel 39 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
    5. Abschnitt 5 - Verhaltensregeln und Zertifizierung
      1. Artikel 40 Verhaltensregeln
      2. Artikel 41 Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
      3. Artikel 42 Zertifizierung
      4. Artikel 43 Zertifizierungsstellen
  5. KAPITEL IX - Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
    1. Artikel 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
    2. Artikel 86 Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
    3. Artikel 87 Verarbeitung der nationalen Kennziffer
    4. Artikel 88 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
    5. Artikel 89 Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
    6. Artikel 90 Geheimhaltungspflichten
    7. Artikel 91 Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
  6. KAPITEL V - Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
    1. Artikel 44 Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
    2. Artikel 45 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
    3. Artikel 46 Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
    4. Artikel 47 Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
    5. Artikel 48 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
    6. Artikel 49 Ausnahmen für bestimmte Fälle
    7. Artikel 50 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
  7. KAPITEL VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden
    1. Abschnitt 1 - Unabhängigkeit
      1. Artikel 51 Aufsichtsbehörde
      2. Artikel 52 Unabhängigkeit
      3. Artikel 53 Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
      4. Artikel 54 Errichtung der Aufsichtsbehörde
    2. Abschnitt 2 - Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
      1. Artikel 55 Zuständigkeit
      2. Artikel 56 Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
      3. Artikel 57 Aufgaben
      4. Artikel 58 Befugnisse
      5. Artikel 59 Tätigkeitsbericht
  8. KAPITEL VII - Zusammenarbeit und Kohärenz
    1. Abschnitt 1 - Zusammenarbeit
      1. Artikel 60 Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
      2. Artikel 61 Gegenseitige Amtshilfe
      3. Artikel 62 Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
    2. Abschnitt 2 - Kohärenz
      1. Artikel 63 Kohärenzverfahren
      2. Artikel 64 Stellungnahme Ausschusses
      3. Artikel 65 Streitbeilegung durch den Ausschuss
      4. Artikel 66 Dringlichkeitsverfahren
      5. Artikel 67 Informationsaustausch
    3. Abschnitt 3 - Europäischer Datenschutzausschuss
      1. Artikel 7 Vertraulichkeit
      2. Artikel 68 Europäischer Datenschutzausschuss
      3. Artikel 69 Unabhängigkeit
      4. Artikel 70 Aufgaben des Ausschusses
      5. Artikel 71 Berichterstattung
      6. Artikel 72 Verfahrensweise
      7. Artikel 73 Vorsitz
      8. Artikel 74 Aufgaben des Vorsitzes
      9. Artikel 75 Sekretariat
  9. KAPITEL VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
    1. Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
    2. Artikel 78 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
    3. Artikel 79 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
    4. Artikel 80 Vertretung von betroffenen Personen
    5. Artikel 81 Aussetzung des Verfahrens
    6. Artikel 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz
    7. Artikel 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
    8. Artikel 84 Sanktionen
  10. KAPITEL X - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
    1. Artikel 92 Ausübung der Befugnisübertragung
    2. Artikel 93 Ausschussverfahren
  11. KAPITEL XI - Schlussbestimmungen
    1. Artikel 94 Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
    2. Artikel 95 Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
    3. Artikel 96 Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
    4. Artikel 97 Berichte der Kommission
    5. Artikel 98 Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
    6. Artikel 99 Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 23

(1)   Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:

a)   die nationale Sicherheit;

b)   die Landesverteidigung;

c)   die öffentliche Sicherheit;

d)   die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;

e)   den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;

f)   den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;

g)   die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;

h)   Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind;

i)   den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;

j)   die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

(2)   Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf

a)   die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,

b)   die Kategorien personenbezogener Daten,

c)   den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,

d)   die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;

e)   die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,

f)   die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,

g)   die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und

h)   das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

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