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  1. KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
    1. Artikel 1 Gegenstand und Ziele
    2. Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich
    3. Artikel 3 Räumlicher Anwendungsbereich
    4. Artikel 4 Begriffsbestimmungen
  2. KAPITEL II - Grundsätze
    1. Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
    2. Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
    3. Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung
    4. Artikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
    5. Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
    6. Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
    7. Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
  3. KAPITEL III - Rechte der betroffenen Person
    1. Abschnitt 1 - Transparenz und Modalitäten
      1. Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
    2. Abschnitt 2 - Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
      1. Artikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
      2. Artikel 14 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
      3. Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
    3. Abschnitt 3 - Berichtigung und Löschung
      1. Artikel 16 Recht auf Berichtigung
      2. Artikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
      3. Artikel 18 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
      4. Artikel 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
      5. Artikel 20 Recht auf Datenübertragbarkeit
    4. Abschnitt 4 - Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
      1. Artikel 21 Widerspruchsrecht
      2. Artikel 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
    5. Abschnitt 5 - Beschränkungen
      1. Artikel 23 Beschränkungen
  4. KAPITEL IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
    1. Abschnitt 1 - Allgemeine Pflichten
      1. Artikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
      2. Artikel 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
      3. Artikel 26 Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
      4. Artikel 27 Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
      5. Artikel 28 Auftragsverarbeiter
      6. Artikel 29 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
      7. Artikel 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
      8. Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
    2. Abschnitt 2 - Sicherheit personenbezogener Daten
      1. Artikel 32 Sicherheit der Verarbeitung
      2. Artikel 33 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
      3. Artikel 34 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
    3. Abschnitt 3 - Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
      1. Artikel 35 Datenschutz-Folgenabschätzung
      2. Artikel 36 Vorherige Konsultation
    4. Abschnitt 4 - Datenschutzbeauftragter
      1. Artikel 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
      2. Artikel 38 Stellung des Datenschutzbeauftragten
      3. Artikel 39 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
    5. Abschnitt 5 - Verhaltensregeln und Zertifizierung
      1. Artikel 40 Verhaltensregeln
      2. Artikel 41 Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
      3. Artikel 42 Zertifizierung
      4. Artikel 43 Zertifizierungsstellen
  5. KAPITEL IX - Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
    1. Artikel 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
    2. Artikel 86 Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
    3. Artikel 87 Verarbeitung der nationalen Kennziffer
    4. Artikel 88 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
    5. Artikel 89 Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
    6. Artikel 90 Geheimhaltungspflichten
    7. Artikel 91 Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
  6. KAPITEL V - Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
    1. Artikel 44 Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
    2. Artikel 45 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
    3. Artikel 46 Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
    4. Artikel 47 Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
    5. Artikel 48 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
    6. Artikel 49 Ausnahmen für bestimmte Fälle
    7. Artikel 50 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
  7. KAPITEL VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden
    1. Abschnitt 1 - Unabhängigkeit
      1. Artikel 51 Aufsichtsbehörde
      2. Artikel 52 Unabhängigkeit
      3. Artikel 53 Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
      4. Artikel 54 Errichtung der Aufsichtsbehörde
    2. Abschnitt 2 - Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
      1. Artikel 55 Zuständigkeit
      2. Artikel 56 Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
      3. Artikel 57 Aufgaben
      4. Artikel 58 Befugnisse
      5. Artikel 59 Tätigkeitsbericht
  8. KAPITEL VII - Zusammenarbeit und Kohärenz
    1. Abschnitt 1 - Zusammenarbeit
      1. Artikel 60 Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
      2. Artikel 61 Gegenseitige Amtshilfe
      3. Artikel 62 Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
    2. Abschnitt 2 - Kohärenz
      1. Artikel 63 Kohärenzverfahren
      2. Artikel 64 Stellungnahme Ausschusses
      3. Artikel 65 Streitbeilegung durch den Ausschuss
      4. Artikel 66 Dringlichkeitsverfahren
      5. Artikel 67 Informationsaustausch
    3. Abschnitt 3 - Europäischer Datenschutzausschuss
      1. Artikel 7 Vertraulichkeit
      2. Artikel 68 Europäischer Datenschutzausschuss
      3. Artikel 69 Unabhängigkeit
      4. Artikel 70 Aufgaben des Ausschusses
      5. Artikel 71 Berichterstattung
      6. Artikel 72 Verfahrensweise
      7. Artikel 73 Vorsitz
      8. Artikel 74 Aufgaben des Vorsitzes
      9. Artikel 75 Sekretariat
  9. KAPITEL VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
    1. Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
    2. Artikel 78 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
    3. Artikel 79 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
    4. Artikel 80 Vertretung von betroffenen Personen
    5. Artikel 81 Aussetzung des Verfahrens
    6. Artikel 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz
    7. Artikel 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
    8. Artikel 84 Sanktionen
  10. KAPITEL X - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
    1. Artikel 92 Ausübung der Befugnisübertragung
    2. Artikel 93 Ausschussverfahren
  11. KAPITEL XI - Schlussbestimmungen
    1. Artikel 94 Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
    2. Artikel 95 Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
    3. Artikel 96 Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
    4. Artikel 97 Berichte der Kommission
    5. Artikel 98 Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
    6. Artikel 99 Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 43

(1)   Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57 und 58 erteilen oder verlängern Zertifizierungsstellen, die über das geeignete Fachwissen hinsichtlich des Datenschutzes verfügen, nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde — damit diese erforderlichenfalls von ihren Befugnissen gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe h Gebrauch machen kann — die Zertifizierung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Zertifizierungsstellen von einer oder beiden der folgenden Stellen akkreditiert werden:

a)   der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde;

b)   der nationalen Akkreditierungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) im Einklang mit EN-ISO/IEC 17065/2012 und mit den zusätzlichen von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegten Anforderungen benannt wurde.

(2)   Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 dürfen nur dann gemäß dem genannten Absatz akkreditiert werden, wenn sie

a)   ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Zertifizierung zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben;

b)   sich verpflichtet haben, die Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5, die von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde oder — gemäß Artikel 63 — von dem Ausschuss genehmigt wurden, einzuhalten;

c)   Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf der Datenschutzzertifizierung sowie der Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt haben;

d)   Verfahren und Strukturen festgelegt haben, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Zertifizierung oder die Art und Weise, in der die Zertifizierung von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter umgesetzt wird oder wurde, nachgehen und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent machen, und

e)   zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

(3)   Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt anhand der Kriterien, die von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde oder — gemäß Artikel 63 — von dem Ausschuss genehmigt wurden. Im Fall einer Akkreditierung nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels ergänzen diese Anforderungen diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und in den technischen Vorschriften, in denen die Methoden und Verfahren der Zertifizierungsstellen beschrieben werden, vorgesehen sind.

(4)   Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind unbeschadet der Verantwortung, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter für die Einhaltung dieser Verordnung hat, für die angemessene Bewertung, die der Zertifizierung oder dem Widerruf einer Zertifizierung zugrunde liegt, verantwortlich. Die Akkreditierung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt und kann unter denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die Zertifizierungsstelle die Anforderungen dieses Artikels erfüllt.

(5)   Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 teilen den zuständigen Aufsichtsbehörden die Gründe für die Erteilung oder den Widerruf der beantragten Zertifizierung mit.

(6)   Die Anforderungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und die Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5 werden von der Aufsichtsbehörde in leicht zugänglicher Form veröffentlicht. Die Aufsichtsbehörden übermitteln diese Anforderungen und Kriterien auch dem Ausschuss. Der Ausschuss nimmt alle Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

(7)   Unbeschadet des Kapitels VIII widerruft die zuständige Aufsichtsbehörde oder die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1, wenn die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn eine Zertifizierungsstelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen festzulegen, die für die in Artikel 42 Absatz 1 genannten datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren zu berücksichtigen sind.

(9)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen technische Standards für Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen sowie Mechanismen zur Förderung und Anerkennung dieser Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 93 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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