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  1. KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
    1. Artikel 1 Gegenstand und Ziele
    2. Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich
    3. Artikel 3 Räumlicher Anwendungsbereich
    4. Artikel 4 Begriffsbestimmungen
  2. KAPITEL II - Grundsätze
    1. Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
    2. Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
    3. Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung
    4. Artikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
    5. Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
    6. Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
    7. Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
  3. KAPITEL III - Rechte der betroffenen Person
    1. Abschnitt 1 - Transparenz und Modalitäten
      1. Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
    2. Abschnitt 2 - Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
      1. Artikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
      2. Artikel 14 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
      3. Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
    3. Abschnitt 3 - Berichtigung und Löschung
      1. Artikel 16 Recht auf Berichtigung
      2. Artikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
      3. Artikel 18 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
      4. Artikel 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
      5. Artikel 20 Recht auf Datenübertragbarkeit
    4. Abschnitt 4 - Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
      1. Artikel 21 Widerspruchsrecht
      2. Artikel 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
    5. Abschnitt 5 - Beschränkungen
      1. Artikel 23 Beschränkungen
  4. KAPITEL IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
    1. Abschnitt 1 - Allgemeine Pflichten
      1. Artikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
      2. Artikel 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
      3. Artikel 26 Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
      4. Artikel 27 Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
      5. Artikel 28 Auftragsverarbeiter
      6. Artikel 29 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
      7. Artikel 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
      8. Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
    2. Abschnitt 2 - Sicherheit personenbezogener Daten
      1. Artikel 32 Sicherheit der Verarbeitung
      2. Artikel 33 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
      3. Artikel 34 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
    3. Abschnitt 3 - Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
      1. Artikel 35 Datenschutz-Folgenabschätzung
      2. Artikel 36 Vorherige Konsultation
    4. Abschnitt 4 - Datenschutzbeauftragter
      1. Artikel 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
      2. Artikel 38 Stellung des Datenschutzbeauftragten
      3. Artikel 39 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
    5. Abschnitt 5 - Verhaltensregeln und Zertifizierung
      1. Artikel 40 Verhaltensregeln
      2. Artikel 41 Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
      3. Artikel 42 Zertifizierung
      4. Artikel 43 Zertifizierungsstellen
  5. KAPITEL IX - Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
    1. Artikel 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
    2. Artikel 86 Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
    3. Artikel 87 Verarbeitung der nationalen Kennziffer
    4. Artikel 88 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
    5. Artikel 89 Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
    6. Artikel 90 Geheimhaltungspflichten
    7. Artikel 91 Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
  6. KAPITEL V - Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
    1. Artikel 44 Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
    2. Artikel 45 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
    3. Artikel 46 Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
    4. Artikel 47 Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
    5. Artikel 48 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
    6. Artikel 49 Ausnahmen für bestimmte Fälle
    7. Artikel 50 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
  7. KAPITEL VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden
    1. Abschnitt 1 - Unabhängigkeit
      1. Artikel 51 Aufsichtsbehörde
      2. Artikel 52 Unabhängigkeit
      3. Artikel 53 Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
      4. Artikel 54 Errichtung der Aufsichtsbehörde
    2. Abschnitt 2 - Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
      1. Artikel 55 Zuständigkeit
      2. Artikel 56 Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
      3. Artikel 57 Aufgaben
      4. Artikel 58 Befugnisse
      5. Artikel 59 Tätigkeitsbericht
  8. KAPITEL VII - Zusammenarbeit und Kohärenz
    1. Abschnitt 1 - Zusammenarbeit
      1. Artikel 60 Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
      2. Artikel 61 Gegenseitige Amtshilfe
      3. Artikel 62 Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
    2. Abschnitt 2 - Kohärenz
      1. Artikel 63 Kohärenzverfahren
      2. Artikel 64 Stellungnahme Ausschusses
      3. Artikel 65 Streitbeilegung durch den Ausschuss
      4. Artikel 66 Dringlichkeitsverfahren
      5. Artikel 67 Informationsaustausch
    3. Abschnitt 3 - Europäischer Datenschutzausschuss
      1. Artikel 7 Vertraulichkeit
      2. Artikel 68 Europäischer Datenschutzausschuss
      3. Artikel 69 Unabhängigkeit
      4. Artikel 70 Aufgaben des Ausschusses
      5. Artikel 71 Berichterstattung
      6. Artikel 72 Verfahrensweise
      7. Artikel 73 Vorsitz
      8. Artikel 74 Aufgaben des Vorsitzes
      9. Artikel 75 Sekretariat
  9. KAPITEL VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
    1. Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
    2. Artikel 78 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
    3. Artikel 79 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
    4. Artikel 80 Vertretung von betroffenen Personen
    5. Artikel 81 Aussetzung des Verfahrens
    6. Artikel 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz
    7. Artikel 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
    8. Artikel 84 Sanktionen
  10. KAPITEL X - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
    1. Artikel 92 Ausübung der Befugnisübertragung
    2. Artikel 93 Ausschussverfahren
  11. KAPITEL XI - Schlussbestimmungen
    1. Artikel 94 Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
    2. Artikel 95 Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
    3. Artikel 96 Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
    4. Artikel 97 Berichte der Kommission
    5. Artikel 98 Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
    6. Artikel 99 Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 12

(1)   Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

(2)   Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3)   Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4)   Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

(5)   Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

a)   ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder

b)   sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

(6)   Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

(7)   Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.

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