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Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union

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Personenbezogene Daten müssen „auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffenen Person nachvollziehbaren Weise“1 verarbeitet werden. Mit dem Gebot der Rechtmäßigkeit wird darauf abgezielt, dass jede Datenverarbeitung einer Einwilligung der betroffenen Person, oder einer anderen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Das Gebot der Transparenz soll die heimliche Datenverarbeitung ausschließen und darüber hinaus gewährleisten, dass die betroffene Person umfassend über die Verarbeitung ihrer pbD informiert wird. Die Vorgabe nach Treu und Glauben ist schließlich als Auffangtatbestand zu verstehen. Dieser greift, sobald die Verarbeitung, trotz Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben im Einzelfall für die betroffene Person unverhältnismäßig ist.
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